Versorgungsordnungen so gut wie immer tangiert

Gastbeitrag von Martin Czajor

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) bringt viele Neuerungen mit sich. Was das genau bedeutet, wird die Zukunft zeigen. Doch eines steht jetzt schon fest: Nahezu alle bestehenden Versorgungsordnungen, Gesamtzusagen und Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung werden den Vorgaben des Gesetzes nicht gerecht.

Martin Czajor, Geschäftsführer bei der Ad Maximum GmbH, ist Experte für juristische Themen rund um die betriebliche Altersversorgung.

In den allerwenigsten dieser Regelungen ist erwähnt, dass Arbeitgeberzuschüsse zur Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis gedacht sind. Meist ist lediglich von einem freiwilligen Arbeitgeberzuschuss, sei es als Festzuschuss oder als prozentuale Beteiligung, die Rede. Damit ist jedoch dem Willen des Gesetzgebers, nämlich der Forderung nach einer echten Weitergabe der ersparten Aufwendungen an die Sozialkassen, möglicherweise nicht Genüge getan.

Auch soll der Arbeitgeberzuschuss in sehr vielen Fällen erst nach der Beendigung der Probezeit gezahlt werden. Das ist ein eindeutiger Verstoß gegen die Vorgaben des Gesetzgebers. Denn die Entgeltumwandlung kann nicht von der Vollendung der Probezeit abhängig gemacht werden und damit auch nicht die gebotene Bezuschussung durch den Arbeitgeber in Höhe von 15 %.

Damit sind alle Versorgungsregelungen in Unternehmen auf den Prüfstand zu stellen. Nutzen Sie die kostenfreie Unterstützung durch den Check-Up der Ad Maximum GmbH in Kooperation mit Canada Life!

Ihr vertrieblicher Ansprechpartner bei der Canada Life hilft Ihnen hierbei gerne weiter!

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