Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat als wesentliche Änderung den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung eingeführt. Er wird nun ab Januar 2022 für alle Verträge verpflichtend. Doch für wen gilt die neue Regelung?

Arbeitgeber sind nach § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet, 15 % Zuschuss auf die Entgeltumwandlungen der Arbeitnehmer zu zahlen. Dies betrifft die Durchführungswege der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Das Gesetz gilt für bereits 2019 abgeschlossene Versorgungszusagen. Ab Januar 2022 sind auch schon davor bestehende Vereinbarungen zuschusspflichtig.

Aber Achtung: Diese Pflicht besteht nur, wenn der Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung durch die Entgeltumwandlung einspart. Wandelt ein Arbeitnehmer beispielsweise Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze um, liegt keine Ersparnis der Sozialabgaben vor und ein Zuschuss ist nicht zu zahlen. Weiterhin fallen Entgeltumwandlungen im Rahmen einer Pensionszusage oder Unterstützungskasse nicht unter diese Pflicht. Hingegen sind Direktversicherungen nach § 40b EStG a. F. dann zuschusspflichtig, wenn die Entgeltumwandlung aus einer Sonderzahlung kommt.

Tipp: Bei Canada Life werden Erhöhungen auch im laufenden Vertrag durchgeführt – und das zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen und der bedingungsgemäß garantierten Mindestwertentwicklung.

Neben einer Pflicht kann die neue Regelung aber auch eine Chance für den Arbeitgeber sein. Denn eine bezuschusste Altersversorgung motiviert und bindet die Arbeitnehmer an das Unternehmen. Dennoch wirft die neue Zuschusspflicht des Arbeitgebers viele Fragen auf: Was passiert, wenn noch kein Zuschuss zur Entgeltumwandlung gezahlt wird? Oder, wenn bereits ein Zuschuss geleistet wird, kann dieser auf den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss angerechnet werden? Wie können Erhöhungen bei Canada Life eingereicht werden?

Wie hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Klicken Sie auf einen Stern, um den Beitrag zu bewerten!