Neuregelung zur versicherungsförmigen Lösung
Die Direktversicherung ist bei kleinen und mittleren Unternehmen der wichtigste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Sie gilt als einfach in der Verwaltung und besonders haftungsarm.
Ein Vorteil der Direktversicherung ist, dass ein Mitarbeiter mit unverfallbaren Anwartschaften den Vertrag mitnehmen kann, wenn er das Unternehmen vorzeitig verlässt. Die Höhe seiner späteren Rentenleistung ergibt sich aus dem Wert des Versicherungsvertrags – das ist die sogenannte „versicherungsförmige Lösung“. Der Versicherer tritt ab dann grundsätzlich für den Anspruch des ausgeschiedenen Mitarbeiters ein. Über viele Jahre war es üblich, diese versicherungsförmige Lösung schon bei Abschluss der Direktversicherung zu vereinbaren, etwa über die Standardformulare des Versicherers.
Für erhebliche Verunsicherung sorgte 2016 ein überraschendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Demnach musste die Wahl der versicherungsförmigen Lösung in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Eine Erklärung schon zu Beginn der Direktversicherung reichte dem BAG nicht aus.
Auf dieses Urteil hat der Gesetzgeber reagiert und einige Veränderungen im Betriebsrentengesetz beschlossen. Die Veränderungen wurden bereits im Bundesgesetzblatt verkündet und sind damit am 24. Juni 2020 in Kraft getreten.
Neu ist, dass der Arbeitgeber die Anwendung der versicherungsförmigen Lösung nicht mehr erklären muss. Künftig reicht es aus, nur noch die gesetzlich geforderten sozialen Auflagen aus § 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG zu erfüllen. Vereinfacht bedeutet das:
- spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden
- liegt das Bezugsrecht unwiderruflich beim Arbeitnehmer
- keine Abtretung, Beleihung oder Beitragsrückstände
- Verwendung aller Überschussanteile zur Verbesserung der Leistung
- Recht zur Fortsetzung mit eigenen Beiträgen
Damit wird die versicherungsförmige Lösung zur gesetzlichen Regel. Das Gesetz enthält dabei keine Übergangsregelung.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang eine klarstellende Regelung: Der Arbeitgeber steht weiterhin für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen ein, selbst wenn die Voraussetzungen für die versicherungsförmige Lösung bei einer Direktversicherung oder Pensionskasse vorliegen.
Fazit
Die gesetzliche Neuregelung der versicherungsförmigen Lösung ist eine Erleichterung für alle. Sie reduziert den Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber und Versorgungsträger. Gleichzeitig schafft sie Rechtssicherheit.
Versorgungsträger im Bereich der Direktversicherung und Pensionskassen haben ihre Formulare und Prozesse angepasst. Das gilt selbstverständlich auch für Canada Life.