Neue ESG-Beratungspflicht – das sollten Sie für Ihre Beratung wissen
Mit der Taxonomie- und der Offenlegungsverordnung hat die EU wichtige Schritte in Richtung Nachhaltigkeit im Finanzsektor unternommen. Nun folgt ein weiterer Schritt: Seit dem 2. August 2022 sind Vermittler dazu verpflichtet, Präferenzen ihrer Kunden in Bezug auf Nachhaltigkeitskriterien (ESG) bei der Geldanlage abzufragen. Die entsprechenden Regelungen sind Teil der IDD/MiFID II-Verordnung. Sie ergänzen die bestehende Geeignetheitsprüfung.
Das beinhaltet die neue Regelung
Die Beratungspflicht besteht für Versicherungsanlageprodukte. Zu diesen gehören alle aufgeschobenen Produkte der 3. Schicht der Altersvorsorge. Die EU unterscheidet dabei zwischen 3 Arten von Nachhaltigkeitspräferenzen, die der Kunde wählen kann:
Nachhaltigkeit entsprechend der Taxonomie-Verordnung
Dabei entscheidet sich der Anleger dazu, einen Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Versicherungsanlageprodukte nach der Taxonomie-Verordnung zu investieren. Sie tragen dazu bei, eines oder mehrere Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung zu verwirklichen. Gleichzeitig sollen andere Umweltziele nicht belastet werden. Zudem müssen der Mindestschutz nach Artikel 18 der Verordnung und die technischen Bewertungskriterien der EU-Kommission eingehalten werden.
Nachhaltigkeit entsprechend der EU-Offenlegungsverordnung
Bei dieser Option legt Ihr Kunde einen Mindestanteil in nachhaltige Versicherungsanlageprodukte im Sinne der EU-Offenlegungsverordnung an. Dabei kann es sich auch um Investments nach Artikel 2 Nr. 1 der Taxonomie-Verordnung handeln. Aber auch um solche, die ausschließlich soziale Nachhaltigkeitsziele verfolgen.
Nachhaltigkeitspräferenz durch Berücksichtigung von PAIs
Hierbei handelt es sich um Investitionen, die die sogenannten „wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ berücksichtigen. Diese bezeichnet man auch als „Principal Adverse Impacts“, kurz PAIs. Der Anleger wählt dabei Versicherungsanlageprodukte, die ausgewählte Nachhaltigkeitsfaktoren nicht negativ beeinflussen. Entsprechende Faktoren sind zum Beispiel Treibhausgasemissionen oder Biodiversität.
Daten zur praktischen Anwendung fehlen
Auch wenn die Einführung der Nachhaltigkeitspräferenzen ein weiterer wichtiger Schritt ist, hapert es noch an der Umsetzung. Aktuell sind nur wenige Daten verfügbar, die eine individuelle Ausgestaltung anhand der obigen Merkmale ermöglichen. Der Grund: Erst ab dem 1. Januar 2023 besteht eine Pflicht zur Meldung von Unternehmensdaten.
Ebenso sollten Sie wissen, dass eine individuelle Ausgestaltung gemäß der Nachhaltigkeitspräferenzen nur bei der freien Fondsauswahl möglich ist. Bei Produkten mit Garantiekomponente können spezifische Nachhaltigkeitspräferenzen nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden.
Unser Service zur Unterstützung
Wir möchten Sie bei der Anwendung der erweiterten Beratungspflicht bestmöglich unterstützen. Dafür haben wir folgende Unterlagen erstellt und unseren AnlegerprofilFINDER erweitert.
- ESG-Broschüre: Die Broschüre unterstützt Sie dabei, Ihren Kunden zu seinen Präferenzen in Sachen Nachhaltigkeit zu befragen. Außerdem gibt Sie Ihnen Informationen zum rechtlichen Rahmen und verrät, wie wir bei Canada Life das Thema Nachhaltigkeit angehen.
- ESG-Glossar: In unserem Glossar können Sie die wichtigsten Begriffe zum Thema ESG nachlesen.
- AnlegerprofilFINDER: Um Sie am Point of Sale direkt zu unterstützen und eine rechtssichere Beratung zu ermöglichen, haben wir unseren AnlegerprofilFINDER erweitert. Neben den bestehenden Fragen zur Anlagepräferenz des Kunden finden Sie dort nun auch weitere Fragen zu den Nachhaltigkeitspräferenzen. Derzeit kann Ihr Kunde zwar noch kein Investment gemäß der Nachhaltigkeitspräferenzen abschließen – trotzdem kann er Nachhaltigkeit bei seiner Geldanlage berücksichtigen. Dafür stehen ihm Fonds nach Artikel 8 oder 9 der EU-Offenlegungsverordnung zur Auswahl. Diese verfolgen
- ökologische und/oder soziale Merkmale (Artikel 8-Fonds) oder
- streben nachhaltige Investitionen an (Artikel 9-Fonds).
Im AnlegerprofilFINDER ist die entsprechende Ausrichtung gekennzeichnet.
Zum Ende der Beratung besteht die Möglichkeit, ein Beratungsprotokoll zu erstellen. Mit diesem dokumentieren Sie Ihre Beratung umfänglich und reduzieren gleichzeitig Haftungsfragen.
Sie möchten weitere Informationen?
Schauen Sie sich auch unsere Aufzeichnung vom Online-Seminar „Neue ESG-Beratungspflichten in der Altersvorsorge ab August 2022“ vom 3. August 2022 an. In diesem informierten Andreas Kick vom Institut für Vorsorge und Finanzplanung und unser Investmentexperte Christoph Schröder ausführlich über die neue Regelung.