
Angemessenheitsprüfung bei Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer – das ist wichtig
Immer wieder stehen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) im Fokus von Betriebsprüfern. Diese prüfen unter anderem, ob die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) angemessen ist. Wir zeigen Ihnen, worauf bei der sogenannten Angemessenheitsprüfung zu achten ist, und geben Ihnen eine nützliche Berechnungshilfe für die Beratung an die Hand.
Eine Angemessenheitsprüfung bei GGF ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Höhe der bAV angemessen und verhältnismäßig ist. Die besondere Stellung des GGF im Unternehmen als (Mit-)Eigentümer und Geschäftsführer in leitender Position kann zu Interessenkonflikten, insbesondere bei der Gestaltung der bAV, führen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten sollten, um negative Konsequenzen zu vermeiden.
Worauf kommt es bei der Angemessenheitsprüfung an?
Bei der Angemessenheitsprüfung werden 2 Faktoren untersucht:
- Die Gesamtvergütung
Insgesamt darf die Gesamtvergütung des GGF nicht zu „hoch“ ausfallen. Es wird geprüft, ob sie entsprechend der Art und des Umfangs der Tätigkeit auch einem an dem Unternehmen unbeteiligten Geschäftsführer gezahlt werden würde (Fremdvergleich). Dabei fließen in die Bewertung auch die Branche, der Umsatz und die Mitarbeiterzahl der Firma mit ein. - Die Versorgungsleistungen
Zum anderen dürfen die zu erwartenden Versorgungsleistungen nicht mehr als 75 % der Aktivbezüge betragen. Vereinbarte Steigerungen sind dabei zu berücksichtigen. Leistungen aus Entgeltumwandlung sowie private Vorsorge werden hingegen nicht mit einbezogen. Bei Überschreiten der 75 %-Grenze liegt eine Überversorgung vor.
Beide Faktoren werden an jedem Bilanzstichtag neu geprüft.
Die folgenden Tabellen zeigen Ihnen, welche Positionen bei den Versorgungsleistungen und Aktivbezügen jeweils berücksichtigt werden müssen.
Versorgungsleistungen am Bilanzstichtag
Berücksichtigt werden |
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GRV-Rente und/oder berufsständige Versorgungswerke |
Versorgungsleistungen aus arbeitgeberfinanzierter bAV (Garantieleistung zuzüglich zum Bilanzstichtag feststehender Überschüsse, Kapitalleistungen sind mit 10 % als Jahresbetrag für eine lebenslängliche Rente zu berücksichtigen) |
Nicht berücksichtigt werden |
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Versorgungsleistungen aus Entgeltumwandlung |
Private Vorsorge |
Aktivbezüge am Bilanzstichtag gemäß § 2 LStDV
Berücksichtigt werden |
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Aktuelles Bruttogehalt |
Variable Gehaltsbestandteile/Tantieme – Durchschnitt der letzten 5 Jahre |
Zukunftssicherungsleistungen (u.a. Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung) |
Arbeitgeberfinanzierte Beiträge zu Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds |
Sonstige Zuwendungen (Firmenwagen, Dienstwohnung etc.) |
Abzüglich Beiträgen zur Entgeltumwandlung |
Nicht berücksichtigt werden |
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Arbeitgeberfinanzierte Beiträge zu Pensionszusage und Unterstützungskasse |
Arbeitgeberbeiträge zur GRV |
Im Ergebnis müssen sowohl die Gesamtbezüge als auch die einzelnen Bestandteile angemessen sein. Es ist nicht möglich, einzelne Bestandteile durch andere auszugleichen, etwa eine zu hohe Pensionszusage durch einen zu geringwertigen Dienstwagen.
Moniert der Betriebsprüfer eine zu hohe Gesamtvergütung, wird der überhöhte Teil als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gewertet. Liegt dagegen eine Überversorgung vor, ist die Pensionsrückstellung auf eine „angemessene“ Versorgung zu reduzieren. So oder so gehen Ihnen steuerliche Vorteile verloren.
Wir erleichtern Ihnen die Beratung
Unsere Berechnungshilfe zur Angemessenheitsprüfung für eine GGF-Versorgung bei Festbetragszusagen erleichtert Ihnen die Überprüfung bei Ihrem Firmenkunden. Mit diesem können Sie ganz individuell die Aktivbezüge wie auch Versorgungsleistungen berechnen. Wir empfehlen Ihnen, bei der Überprüfung einen Rechtsanwalt oder Steuerberater einzubinden.