Kapitalertragsteuer und Lebensversicherer: ziemlich dicke Freunde
Kosten und mögliche Renditechancen von Finanzprodukten sind das eine, die tatsächliche Rendite nach Steuern das andere. Im direkten Produktvergleich müssen sich moderne Lebens- und Rentenversicherungen nicht verstecken. Der hohe Steuervorteil gegenüber anderen Finanzprodukten kann die höheren Kosten im Produkt mehr als ausgleichen. Zudem warten weitere Zusatznutzen auf den Kunden.
In der aktuellen Welt regiert die Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer ist eine Form der Einkommensteuer in Deutschland. Sie wird auf bestimmte Einkünfte erhoben, nämlich auf Einkünfte aus Kapitalanlagen. Das können zum Beispiel Zinsen, Dividenden, aber auch Kursgewinne sein.
In Deutschland behält der Anbieter des Finanzprodukts, zum Beispiel eine Bank, diese Steuern direkt ein und führt sie automatisch an das Finanzamt ab. Die Steuern gelten dann als „abgegolten“ – daher der Name Abgeltungsteuer.
Die Abgeltungsteuer wurde im Jahr 2009 eingeführt. Geregelt ist sie im Einkommensteuergesetz (EStG). Konkret ist dort in § 32 d der „gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen“1 definiert. Die Abgeltungsteuer setzt sich aus 3 verschiedenen Steuersätzen zusammen: Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die folgende Tabelle zeigt die effektive Steuerbelastung durch die Abgeltungsteuer in Abhängigkeit von der Kirchensteuer.
Übersicht über die effektive Steuerlast durch die Abgeltungsteuer
Höhe der Kirchensteuer | Abgeltungsteuer (gemäß Formel in § 32 d Absatz 1 Satz 4 [EStG]) | Kirchensteuer (auf Abgeltungsteuer) | Solidaritätszuschlag (auf Abgeltungsteuer) | Gesamtsteuerlast |
---|---|---|---|---|
Keine Kirchensteuer | 25 % [= 100 / (4 + 0 %)] | 0 % | 1,38 % [= 25 % * 5,5 %] | 26,38 % [= 25 % + 0 % + 1,38 %] |
8 % Kirchensteuer (Bayern und Baden-Württemberg) | 24,51 % [= 100 / (4 + 8 %)] | 1,96 % [= 24,51 % * 8 %] | 1,35 % [= 24,51 % * 5,5 %] | 27,82 % [= 24,51 % + 1,96 % + 1,35 %] |
9 % Kirchensteuer (restliche Bundesländer) | 24,45 % [= 100 / (4 + 9 %)] | 2,20 % [= 24,51 % * 9 %] | 1,34 % [= 24,45 % * 5,5 %] | 27,99 % [= 24,45 % + 2,20 % + 1,34 %] |
Privatanlegern steht ein jährlicher Freibetrag zur Verfügung. Dieser beträgt derzeit 1.000 € bei Einzelveranlagung und 2.000 € bei Zusammenveranlagung. Das bedeutet, dass bis zu dieser Höhe keine Steuern auf Kapitalerträge erhoben werden. Von diesem Freibetrag profitieren Anleger allerdings nur, wenn bei dem Institut, bei dem die Kapitalerträge anfallen, ein sogenannter Freistellungsauftrag erteilt wurde.
Beispiel zur Abgeltungsteuer: Im Jahr 2023 legt ein Privatanleger 100.000 € als Festgeld für 1 Jahr zu einem Zinssatz von 4,1 % p. a. an. Daraus ergeben sich für das Jahr 2023 Zinseinkünfte in Höhe von 4.100 €. Nach Abzug seines Freibetrags von 1.000 € verbleiben 3.100 €, die versteuert werden müssen. Dieser Betrag unterliegt der Abgeltungsteuer. Sie beträgt 817,78 € (= 3.100 € * 26,38 %). In diesem Beispiel wird davon ausgegangen, dass der Privatanleger keine Kirchensteuer entrichtet.
Ist der individuelle Einkommensteuersatz niedriger als der effektive Steuersatz der Abgeltungsteuer, kann man beim zuständigen Finanzamt eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Dabei prüft das Finanzamt, welche der möglichen Varianten der Steuerzahlung im konkreten Fall günstiger ist.
Kurzer Rückblick auf die alte Welt
Vor der Einführung der Abgeltungsteuer war die Steuerwelt recht komplex. Privatanleger mussten ihre Kapitalerträge entweder mit der Kapitalertragsteuer oder mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuern. Zudem galten je nach Art der Kapitalerträge unterschiedliche Steuersätze. So wurden Dividenden aus Aktien mit 20 % und Zinsen aus Bankeinlagen mit 30 % besteuert. Dagegen mussten Privatanleger Kursgewinne aus Aktien nicht versteuern, sofern die Aktien mindestens 1 Jahr gehalten wurden („Spekulationsfrist“).
Die pauschale Abgeltungsteuer vereinfachte die Besteuerung von Kapitalerträgen. Die Abgeltungsteuer führte auch dazu, dass die Steuerbelastung unabhängiger von der Höhe des individuellen Arbeitseinkommens wurde.
Lebensversicherungsbranche: das Gallien der Kapitalertragsteuer2
Ein einschneidendes Ereignis für die Lebensversicherungsbranche war die Einführung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) im Jahr 2005. Ein Beinbruch war es aber nicht. Das Jahr 2004 endete mit einem fulminanten Jahresendgeschäft, bei dem praktisch bis zur letzten Sekunde die Lebensversicherer in den Kellern policierten und anschließend Silvester feierten. Mit dem AltEinkG blieb den Lebensversicherern zudem ein erheblicher Steuervorteil erhalten.
Auslöser für die Gesetzesreform war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts.3 Es verpflichtete den Gesetzgeber, Renten und Pensionen künftig steuerlich gleich zu behandeln. Die unterschiedliche Besteuerung war mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht vereinbar. Diese Ungleichheit musste bis zum 1. Januar 2005 beseitigt werden.
Grob gesagt: Ob und wie viel Steuern beim Ablauf einer Lebens- oder Rentenversicherung zu zahlen sind, hängt davon ab, wann der Vertrag abgeschlossen wurde beziehungsweise in Kraft getreten ist, wie lange er läuft und wie alt der Versicherungsnehmer bei Ablauf ist. Außerdem ist zu unterscheiden, ob die Versicherungsleistung bei Ablauf der Versicherung einmalig („Ablaufleistung“) oder als lebenslange Rente („Leibrente“) ausgezahlt wird.
Fall 1: Die Versicherungsleistung wird als Ablaufleistung bezogen
- Liegt der Versicherungsbeginn der Lebens- oder Rentenversicherung vor dem Jahr 2005, fällt bei deren Ablauf grundsätzlich keine Steuer an. Das heißt, die Ablaufleistung wird vom Lebensversicherer 1 : 1 an den Versicherungsnehmer ausgezahlt. Wichtig dabei sind jedoch die folgenden Kriterien:
- Die Ablaufleistung wird vom Lebensversicherer in voller Höhe und in einem Betrag ausgezahlt.
- Der Versicherungsnehmer hat mindestens 5 Jahre lang Beiträge in den Versicherungsvertrag eingezahlt.
- Die Todesfallsumme beträgt mindestens 60 % der vereinbarten Prämien.
Die Lebensversicherer haben damals bei der Produktgestaltung und Vorkonfiguration sehr darauf geachtet, dass die Produkte steueroptimal gestaltet sind. Daher sind in der Regel alle 3 Punkte erfüllt.
- Wenn der Versicherungsbeginn der Lebens- oder Rentenversicherung im Jahr 2005 oder später liegt, ist bei Ablauf der Versicherung der Ertrag zu versteuern. Als Ertrag gilt laut dem EStG der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. In bestimmten Fällen ist nach dem EStG sogar nur die Hälfte dieses Ertrags steuerpflichtig. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden hat und der Versicherungsnehmer bei Ablauf des Vertrages 60 Jahre4 oder älter ist. In diesen Fällen ist die Hälfte der Erträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.5
Exkurs: Bei der Frage „Fondssparplan oder fondsgebundene Lebensversicherung (FLV)?“ geht es um mehr als nur Steuern!
Die Frage, ob ein Fondssparplan besser ist als eine FLV, polarisiert und spaltet die Finanzwelt. Das eine Lager sieht den Fondssparplan im Vorteil, das andere Lager favorisiert die FLV.
Rein aus finanzieller Sicht hat die FLV die Nase vorn, wenn der Steuervorteil die in der Regel höheren Kosten ausgleicht. Dies ist vom Privatanleger im Einzelfall zu prüfen und hängt zum Beispiel von der konkret gewählten Kapitalanlage, der Häufigkeit von Transaktionen (zum Beispiel Fondswechsel) während der Laufzeit sowie dem tatsächlichen Angebot des Anbieters ab.
Bei dem Vergleich geht es aber um mehr als nur Steuern und Kosten. Die FLV punktet eindeutig bei der Absicherung biometrischer Risiken (zum Beispiel Tod und Langlebigkeit). Hier hat die Lebensversicherungsbranche einfach ein Alleinstellungsmerkmal. Auch bei der Ruhestandsplanung sowie bei der Vererbung punktet die FLV.
Folgende nicht abschließende Liste an Themen kann bei der Entscheidung für oder gegen ein Finanzprodukt für die Altersvorsorge eine Rolle spielen. Diese Themen sollten auf Basis von konkret vorliegenden Angeboten verschiedener Finanzdienstleister behandelt und im Kontext des individuellen Bedarfs bewertet werden.
- Wie groß ist die Auswahl bei der Kapitalanlage?
- Wie einfach und schnell sind Wechsel bei der Kapitalanlage möglich?
- Welche Kosten fallen beim Kauf und Verkauf von Anteilen an?
- Sind auf Ausschüttungen aus der Kapitalanlage und auf Anlagegewinne bei Verkauf von Anteilen während der Laufzeit Steuern zu zahlen?
- Welche Steuern sind auf die Ablaufleistung zu zahlen?
- In welcher Höhe fallen Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten an?
- Werden auch biometrische Risiken (wie zum Beispiel Tod, Berufsunfähigkeit oder Langlebigkeit) abgedeckt?
Fall 2: Die Versicherungsleistung wird als Leibrente bezogen
Bei Leibrenten aus einer privaten Rentenversicherung der 3. Schicht sind die steuerlichen Regelungen etwas einfacher. Bezieht der Versicherungsnehmer eine lebenslange Rente, so zahlt er nur auf den sogenannten Ertragsanteil Steuern. Die Höhe des Ertragsanteils hängt vom Alter des Versicherungsnehmers beim Rentenbeginn ab.
Beispiel zum Ertragsanteil: Im Alter von 65 Jahren sind 18 % der Rente zu versteuern.6 Bei einer monatlichen Rente in Höhe von 1.000 € sind demnach davon 180 € (= 1.000 € * 18 %) mit dem individuellen Einkommensteuersatz zu versteuern. Auf ein ganzes Jahr gerechnet ergibt sich aus dieser Rente ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 2.160 €.
In den Genuss dieser Steuervergünstigung kommt der Versicherungsnehmer jedoch nur, wenn das Versicherungsunternehmen bereits bei Beginn des Vertrags ein Langlebigkeitsrisiko übernommen hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Lebensversicherer bei Vertragsbeginn einen garantierten Rentenfaktor vertraglich zugesichert hat.
Bei der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge in der 1. und 2. Schicht, der sogenannten Basis- oder Riester-Rente, gewährt der Staat dem Sparer in der Ansparphase verschiedene Steuervorteile: Die Beiträge können steuerlich geltend gemacht werden und der Sparer erhält einen staatlichen Zuschuss in Form von Zulagen. Während die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge in den nächsten Jahren schrittweise erhöht wird, steigt im Gegenzug der Besteuerungsanteil der aus den Verträgen resultierenden Leibrenten. Ab dem Jahr 2040 sind die Renten dann zu 100 % zu versteuern.
Sowohl bei der Basisrente als auch bei der Riester-Rente gibt es spezifische Anforderungen an den Förderberechtigten und die Vertragsgestaltung. Ob und inwieweit dies für den Einzelnen sinnvoll und vorteilhaft ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Die Abgeltungsteuer war für die Lebensversicherungsbranche auch kein wirklicher Beinbruch, sondern vielleicht eher sogar ein Segen, weil die Berechnungen zum Steuervorteil dadurch viel einfacher wurden.
Was sich in der Politik (nicht) tut
Vor der letzten Bundestagswahl 2021 wollten CDU und SPD die Abgeltungsteuer in der nächsten Legislaturperiode abschaffen. Alle Anleger sollten ihre Kapitalerträge wieder mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Die FDP hatte sich stets für die Beibehaltung der bisherigen Kapitalertragsteuer ausgesprochen.
Nach der Wahl bekam Deutschland die jetzige Ampelregierung und im Koalitionsvertrag war von einer Abschaffung der Abgeltungsteuer nichts zu lesen. Immerhin einigte sich die neue Koalition darauf, den Freibetrag auf 1.000 € bei Einzelveranlagung und auf 2.000 € bei Zusammenveranlagung zu erhöhen. Angesichts der anhaltend hohen Inflation dürfte dies allerdings nur ein Tropfen auf den heißen Stein sein.
Blicken wir zurück auf die Zeit vor dem Jahr 2009: Glaubt man den damaligen Aussagen der Politiker, so wurde die Abgeltungsteuer geschaffen, um den Steuerzahlern das Leben zu erleichtern und den Sparern mehr im Portemonnaie zu belassen. Das Ganze hatte aber noch einen anderen Hintergrund. Der Slogan des damaligen Finanzministers Peer Steinbrück lautete: „Lieber 25 % von x als 42 % von nix.“7 Der niedrigere Steuersatz der Abgeltungsteuer sollte die Kapitalflucht ins Ausland abbremsen. Statt des Spitzensteuersatzes nur 25 % Steuern zu zahlen, ist eine echte Ersparnis und sollte die Bürger dazu bewegen, ihr Geld in Deutschland ordentlich zu versteuern.
Aus einer anderen Perspektive könnte man die Einführung der Abgeltungsteuer auch als „Steuergeschenk für Reiche“8 bezeichnen. Denn die Abgeltungsteuer wird unabhängig vom Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen erhoben. Arme Bürger zahlen also den gleichen Steuersatz wie Reiche.
Steuern sind und bleiben ein hochpolitisches Thema. Die Abgeltungsteuer dürfte auch in Zukunft im Fokus der Politik bleiben.
Bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften sind folgende Entwicklungen denkbar:
- Die Abgeltungsteuer wird komplett abgeschafft und alle Einkünfte, egal ob aus Arbeit oder der Kapitalanlage, werden steuerlich gleichbehandelt.
- Der Freibetrag könnte deutlich erhöht werden, um Geringverdiener und kleine Vermögen stärker zu entlasten.
- Die Abgeltungsteuer könnte angepasst und der pauschale Steuersatz von derzeit 25 % auf beispielsweise 30 % erhöht werden.
- Im Hinblick auf die Vermögensverteilung in Deutschland könnten zur Entlastung der kleinen Vermögen Kapitalerträge bis zu einem Anlagevermögen von zum Beispiel 50.000 € vollständig steuerfrei gestellt werden.
- Vielleicht wird auch die Spekulationsfrist für Kapitalanlagen wieder eingeführt. Ähnlich wie heute bei Immobilien könnte dann bei einer Haltedauer von zum Beispiel 10 Jahren ein Gewinn aus Kapitalanlagen vollständig steuerfrei sein.
Die Liste der möglichen Maßnahmen ist lang, allein der Wille zu grundlegenden Reformen scheint derzeit nicht gegeben zu sein.
Bloß nicht auf dem Steuervorteil ausruhen!
Das derzeitige System der Besteuerung von Kapitalerträgen begünstigt die Lebensversicherungsbranche. Und das aus gutem Grund. Anders als ein Tagesgeldkonto oder ein Aktiendepot kann eine fondsgebundene Rentenversicherung eher als Altersvorsorge bezeichnet werden. Der Staat muss ein Interesse daran haben, dass seine Bürgerinnen und Bürger für das Alter vorsorgen. Altersarmut muss auf breiter Front verhindert werden.
Insbesondere der Staat – und damit alle Bürger – hat ein Interesse daran, dass die Altersvorsorge bis zum Lebensende als laufendes Einkommen zur Verfügung steht. Wird das Altersvorsorgekapital bei Rentenbeginn direkt und vollständig bezogen, ist die Wahrscheinlichkeit leider sehr hoch, dass es vorzeitig aufgebraucht ist. In einem früheren Klartext-Artikel habe ich gezeigt, dass ein einfacher Auszahlungsplan als Altersvorsorge oft nicht geeignet ist.
Auf dem Steuervorteil sollte sich die Branche lieber nicht ausruhen, denn er könnte schnell ins Wanken geraten. Das Steuerparadies der Lebensversicherer droht zu bröckeln. Nicht etwa, weil der steuerliche Vorteil wegfällt, sondern weil weitere Finanzprodukte in den Genuss des Vorteils kommen könnten. Geht es nach der Fokusgruppe private Altersvorsorge unter der Leitung von Dr. Florian Toncar (Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen), soll der einfache ETF-Spar- und -Auszahlplan bei der steuerlichen Förderung mit einer Rentenversicherung gleichgestellt werden.9
Damit käme die Welt der Lebensversicherer gehörig aus dem Gleichgewicht. Der vertrieblich stark genutzte Steuervorteil zieht dann nicht mehr.
Die Lebensversicherungsbranche kann und darf sich nicht auf dem Steuervorteil ausruhen. Sie muss weiter daran arbeiten, innovative, nachhaltige und zukunftsfähige Lösungen für die Altersvorsorge bereitzustellen. Zudem muss der Zusatznutzen einer Rentenversicherung besser dargestellt und kommuniziert werden.
Für Vermittler bedeutet dies, schon heute auf Lebensversicherer zu setzen, die in der Lage sind, attraktive Altersvorsorge-Lösungen schnell und unkompliziert anzubieten. Bei diesen Lebensversicherern ist die Wahrscheinlichkeit einfach höher, dass sie auch morgen und übermorgen relevante und attraktive Produkte im Neugeschäft zur Verfügung stellen werden.
Dabei ist auch ein „unverstellter“ Blick auf den Status quo und die letzten 10, 20 Jahre notwendig. Welche Lebensversicherer lieferten und liefern auch in der aktuellen Zeitenwende für Lebensversicherungsprodukte marktgerechte Produktlösungen?
Quellen und Anmerkungen
1 Der Inhalt des Paragrafen ist über den folgenden Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html
2 Die Welt der Steuern ist alles andere als einfach. Die Regeln zur Besteuerung von Lebensversicherungen haben sich in den letzten Jahrzehnten wiederholt stark verändert. Aufgrund von Sonderfällen und verschiedenen Kriterien sind die Steuerregeln nicht immer leicht zu durchschauen. Es empfiehlt sich, einen Experten zurate zu ziehen. Alle hier im Artikel gemachten Aussagen können sich im konkreten Einzelfall als nichtzutreffend erweisen. Für ein eingehenderes Studium der Steuerwelt bei Lebensversicherungen empfehle ich das einschlägige Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2009.
3 Details in der zugehörigen Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts über den nachfolgenden Link: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2002/bvg02-028.html
4 Bei einem Vertragsbeginn ab dem Jahr 2012 gilt ein Mindestalter von 62 Jahren.
5 Dies ergibt sich aus § 32 d Absatz 2 Satz 2 (EStG).
6 Die Höhe des Ertragsanteils ist der 2. Tabelle des § 22 (EStG) zu entnehmen. Über folgenden Link kann der Inhalt des Paragrafen abgerufen werden: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html
7 Das Zitat wurde entnommen aus dem Artikel „25 Prozent von X“ in Süddeutsche Zeitung, abrufbar via Webseite: https://www.sueddeutsche.de/geld/reizwort-abgeltungssteuer-25-prozent-von-x-1.880295
8 Das Zitat wurde entnommen aus dem Artikel „Wie gerecht ist die Abgeltungssteuer?“ in N-TV, abrufbar via Webseite: https://www.n-tv.de/wirtschaft/Wie-gerecht-ist-die-Abgeltungssteuer-article17766856.html
9 Der Abschlussbericht der Fokusgruppe ist über den folgenden Link abrufbar: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/abschlussbericht-fokusgruppe-private-altersvorsorge.html