Lebensversicherung: Beratungsfehler bei Umdeckung oder Veräußerung können teuer werden

Aus der Haufe Redaktion:

Als Makler handeln Sie ausschließlich im Auftrag Ihrer Kunden. Das bringt weitgehende Beratungspflichten mit sich und verschärft die Haftungssituation. Denn bei einem Beratungsfehler können Sie schnell schadenersatzpflichtig werden, wie verschiedene Gerichtsurteile belegen.

Ein Versicherungsmakler unterliegt zahlreichen Beratungspflichten. Dass diese sehr weit gehen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon vor fast 40 Jahren mit dem so genannten „Sachwalterurteil“ entschieden (Urteil vom 22.05.1985 – IVa ZR 190/83).

Die Pflichten wurden mit dem Vermittlergesetz 2007 und der VVG-Reform 2008 noch einmal verschärft. So müssen Versicherungsmakler unter anderem die Lebens- und Risikosituation der Kunden ermitteln und auch deren Wünsche und Bedürfnisse erfragen. Zudem müssen die Kunden umfassend informiert, anlassabhängig befragt und beraten werden. Jeder Rat muss begründet und das Ganze auch noch dokumentiert werden.

Das alles birgt eine ganze Reihe von Haftungsfallen. Denn nicht selten ziehen unzufriedene Kunden vor Gericht und verlangen vom Makler Schadenersatz wegen eines Beratungsfehlers. In den drei folgenden Fällen wurden die Makler jeweils zu mehreren zehntausend Euro Schadenersatz verurteilt.

Fehlender Vergleich

So hatte ein Makler seinem Mandanten zur Steueroptimierung geraten, die Prämie von zwei Fondspolicen deutlich zu reduzieren. Stattdessen empfahl er den Abschluss einer Basis-Rente. Diesem Rat folgte der Mann. Einige Jahre später kam er zu dem Schluss, dass dieses Geschäft für ihn wirtschaftlich nachteilig gewesen sei. Deshalb verklagte er den Makler.

Vor dem BGH erhielt der Mann in letzter Instanz Recht. Begründung: Der Versicherungsmakler habe dem Kläger eine umfassende Beratung hinsichtlich der vorgeschlagenen Rürup-Rente und der Beitragsreduzierung der Altverträge geschuldet.

Die Karlsruher Richter sahen den Beratungsfehler darin, dass der Makler keinen Vergleich des angeratenen neuen Modells mit den bereits abgeschlossenen Policen hinsichtlich der Rentabilität oder Wirtschaftlichkeit angestellt habe. Auch sei der Mandant nicht auf die Möglichkeit einer Vergleichsbetrachtung hingewiesen worden.

„Der Abschluss der Rentenversicherung und die Verminderung der Beiträge für die Lebensversicherungen hätten dem Kläger nur angeraten werden dürfen, wenn dieser dadurch wirtschaftlich besser gestanden hätte als zuvor“, so der BGH (Urteil vom 26.07.2018 – Az.: I ZR 274/16).

Verkauf oder Kündigung?

In einem anderen Fall wandte sich ein Ehepaar an seinen Versicherungsmakler. Ihr Problem: Da sie eine Nachforderung des Finanzamts befürchteten, benötigten sie kurzfristig rund 20.000 € Kapital.

Der Makler riet, die Ansprüche von drei laufenden Lebensversicherungs-Verträgen mit insgesamt fast 50.000 € Rückkaufswert an einen Policenaufkäufer zu veräußern. Dem folgte das Ehepaar. Der Aufkäufer zahlte zunächst etwas mehr als ein Drittel der Summe aus und versprach eine weitere Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt. Zusammengerechnet sollte am Ende das Doppelte des Rückkaufswerts zusammenkommen.

Doch zu der zweiten Zahlung kam es nicht mehr, weil der Policenaufkäufer kurz darauf Insolvenz anmelden musste. Da die Ansprüche nicht eingetrieben werden konnten, verklagten die Eheleute den Makler auf Schadenersatz. Sie forderten die Differenz zwischen dem ursprünglichen Rückkaufswert und dem tatsächlich geflossenen Geld.

Das Landgericht Bielefeld gab der Klage statt (Urteil vom 07.09.2018 – 18 O 269/16). Die Berufung des Maklers vor dem Oberlandesgericht Hamm blieb erfolglos. Nach Meinung der Richter hat der Makler es versäumt, das Ehepaar auf die Möglichkeit einer Kündigung der Lebensversicherungen hinzuweisen. Auch habe er nicht die Vor- und Nachteile der beiden Möglichkeiten dargelegt.

Zudem hätte eine vorzeitige Kündigung nur eines der drei Verträge ausgereicht, um die kurzfristig benötigte Liquidität sicherzustellen. Bei dem durchgeführten Verkaufsgeschäft mit einem Aufkäufer, der Insolvenzrisiken unterliegt, habe ganz offensichtlich ein erhebliches Risiko bestanden.

Die Richter zeigten sich davon überzeugt, der Schaden sei kausal durch die Pflichtverletzung entstanden. Folglich sei der Makler schadenersatzpflichtig (OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2019 – 20 U 142/18).

Fehlender Hinweis auf Alternativen

Ein anderer Makler hatte einem Kunden mit kurzfristigem Liquiditätsbedürfnis ebenfalls zum Verkauf von Ansprüchen aus mehreren Lebensversicherungen geraten.

Nach der Insolvenz des Aufkäufers machte der Mann vor Gericht Schadenersatzforderungen gegen seinen Vermittler geltend. Er sei nicht auf mögliche Alternativen wie etwa ein Policendarlehen oder eine Beitragsfreistellung hingewiesen worden.

Auch mögliche Risiken bei der Übernahme der Verträge durch den Policenankäufer (wie etwa Insolvenz) habe der Makler nicht thematisiert. Dieser Argumentation schlossen sich die Richter an und verurteilten den Makler zum Schadenersatz. Diesem wurde dabei auch die fehlende Beratungsdokumentation zum Verhängnis (OLG Dresden, Urteil vom 08.01.2019 – 4 U 942/17).

Fazit

Falls Sie einmal Lebensversicherungen Ihrer Kunden umdecken oder veräußern müssen, informieren Sie im Vorfeld unbedingt auch über Alternativen wie etwa eine Beitragsfreistellung oder ein Policendarlehen. Und vor allem: Stellen Sie Vergleichsberechnungen an, dass der Kunde mit der neuen Vorsorgeform sich wirtschaftlich besser stellt oder eine höhere Rendite erzielt als mit dem ursprünglichen Vertrag. Weisen Sie zumindest auf die Möglichkeit hin, einen solchen Vergleich von einem externen Sachverständigen einholen zu können.

Bei einem Verkauf sollten Sie genauestens prüfen, welche Firmen sie empfehlen. Informieren Sie insbesondere über mögliche Insolvenzrisiken. Weisen Sie gegebenenfalls ausdrücklich darauf hin, dass Sie die Sicherheit des Geschäftsmodelles der ankaufenden Firma nicht beurteilen können. Und vor allem: Halten Sie all dies in der Beratungsdokumentation fest.

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