Entgeltumwandlung beim GGF: BFH erhöht die Anforderungen – Finanzierung und Insolvenzschutz im Fokus

Für viele beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ist die Entgeltumwandlung in der bAV die zentrale Säule ihrer Altersversorgung. Falsch gestaltete Zusagen können jedoch schnell zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) mit erheblichen steuerlichen Folgen werden. Für Sie als Vermittler eröffnet das zugleich eine ideale Gelegenheit, bestehende GGF-Versorgungen zu überprüfen, abzusichern und professionell neu aufzustellen.

Entgeltumwandlung in der bAV ist für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ein zentrales Instrument, um trotz meist geringer oder fehlender Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine angemessene Altersversorgung aufzubauen und Versorgungslücken zu schließen. Gerade beherrschende GGF setzen dabei häufig auf Pensionszusagen mit höheren Dotierungen, die steuerlich nur unter engen Voraussetzungen anerkannt werden. Ein aktuelles BFH-Urteil vom 17.12.2025 (I R 4/23) präzisiert nun die Anforderungen an Entgeltumwandlungen bei GGF-Direktzusagen – insbesondere zu Garantieverzinsung, Arbeitgeberrisiko und „rein arbeitnehmerfinanzierter“ Zusage.  Für die Beratungspraxis bedeutet das, Entgeltumwandlungsmodelle für GGF noch genauer einzuordnen und Finanzierung, Angemessenheit und Insolvenzschutz konsequent an diesen Leitplanken auszurichten.

Der Ausgangsfall: hohe Entgeltumwandlung, kritischer Blick des Finanzamts 

In dem Urteil des BFH vom 19.11.2025 (I R 50/22) ging es um einen Arzt, der alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer Verwaltungs-UG war. Gleichzeitig erhielt er ein Monatsgehalt von 6.250 €. Ihm wurde eine Direktzusage erteilt, die durch eine Gehaltsumwandlung von 4.200 € monatlich finanziert wurde. Vereinbart waren eine Altersrente ab 71, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen sowie ein Garantiezins von 3 % p. a. Die Betriebsprüfung wertete dies als verdeckte Gewinnausschüttung – u. a. wegen der Zusage nach Vollendung des 60. Lebensjahres, hohem Pensionsalter, fehlender Probezeit und Zweifeln an der Fremdüblichkeit. Das FG Düsseldorf erkannte die Zusage zunächst an, der BFH verwies den Fall jedoch mit konkretisierten Leitplanken zurück. 

Wann ist eine Entgeltumwandlung „rein arbeitnehmerfinanziert“? 

Formal genügte die Zusage § 6a EStG, entscheidend blieb aber, ob tatsächlich eine echte Entgeltumwandlung vorlag. Rein aus dem Gehalt finanzierte Versorgungen können ohne Erdienbarkeitsfristen und Probezeit anerkannt werden – allerdings nur, wenn die Gesellschaft kein signifikantes Risiko trägt, später doch mitfinanzieren zu müssen. Eine „Nur-Pension“ ohne Restgehalt ist unzulässig, auch nach Entgeltumwandlung muss ein laufendes Gehalt fließen. Trägt das Unternehmen ein erkennbares Risiko, etwa durch hohe Zinsgarantien oder schwer kalkulierbare Kapitalanlagen, führen Verstöße gegen Erdienbarkeit oder Probezeit zur vollen verdeckten Gewinnausschüttung. Eine Aufteilung in arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierte Teile lehnt der BFH hier ab. 

Gesamtausstattung und Zinsgarantien im Fokus 

Ein zentrales Element des Urteils ist die Gesamtbetrachtung der Vergütung: Entscheidend ist unter anderem, ob das Gehalt inklusive bAV im Marktvergleich plausibel ist oder ob es nur angehoben wurde, um hohe Entgeltumwandlungen zu ermöglichen. Im zweiten Fall ist eine verdeckte Arbeitgeberfinanzierung anzunehmen. Vereinfacht gesagt heißt das: Fixgehalt, variable Vergütung, bAV und Umwandlungshöhe müssen ein stimmiges, dokumentiertes Gesamtbild ergeben. 

Besondere Aufmerksamkeit widmete der BFH der Garantieverzinsung von 3 %. Bei Direktzusagen trägt stets das Unternehmen das Anlagerisiko. Lässt sich ein solcher Zinssatz mit risikoarmen Anlagen nicht darstellen, besteht das Risiko, dass die Zusage steuerlich nicht mehr als rein arbeitnehmerfinanziert gilt. Relevant ist insbesondere der risikoarme Marktzins zum Zusagezeitpunkt.

Für Sie als Vermittler bedeutet das: Zinszusagen sollten sich am risikoarmen Marktzins zum Zeitpunkt der Zusage orientieren. Eine Begrenzung des Kapitalanlagerisikos ermöglichen passende Rückdeckungsprodukte, die auf Zusage und Finanzierungsstrategie abgestimmt sind. Canada Life bietet kongruent gestaltete Rückdeckungsversicherungen wie GENERATION business plus für Pensionszusagen und Unterstützungskassen an. 

Insolvenzschutz als Ernsthaftigkeitsnachweis 

Ein arbeitsrechtlich beherrschender GGF fällt nicht unter das Betriebsrentengesetz und ist daher nicht über den Pensionssicherungsverein geschützt. Deshalb rückt die privatrechtliche Sicherung – z. B. durch Verpfändung von Rückdeckungsmitteln – in den Vordergrund. Fehlt eine solche Absicherung, sieht der BFH darin ein starkes Indiz gegen die Ernsthaftigkeit der Versorgung mit der Folge einer vGA. Privatrechtlicher Insolvenzschutz sollte daher als Standardbaustein jeder GGF-Zusage vereinbart und dokumentiert werden. 

Kurz-Checkliste für Ihre Beratung 

Für eine Entgeltumwandlung beim GGF sind daher insbesondere folgende Punkte zu beachten: 

Nutzen Sie das Urteil als Beratungsanlass, um bestehende GGF-Zusagen mit hoher Entgeltumwandlung und gegebenenfalls alten Zinsgarantien gemeinsam mit dem steuerlichen Berater zu überprüfen, anzupassen und rechtssicher auszugestalten.


Hinweis: Wir empfehlen bei der Beurteilung derartiger Themenfelder die Hinzuziehung eines steuerlichen bzw. rechtlichen Beraters.

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