Erleichterung bei der Entgeltumwandlung: Neues BFH-Urteil bringt mehr Spielraum bei GGF-Zusagen
Probe- und Wartezeiten bei Versorgungszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) haben in der Beratungspraxis lange für Unsicherheit gesorgt. Darf eine Zusage direkt erteilt werden – insbesondere bei einer Unternehmensgründung – oder drohen steuerliche Risiken? Und welche Lösungen lassen sich in der Zwischenzeit sinnvoll gestalten?
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.11.2025 (I R 50/22) sorgt nun für spürbare Erleichterung – zumindest für Versorgungszusagen, die ausschließlich über Entgeltumwandlung finanziert werden. Für die Beratung von GGF-Kunden eröffnet das neue Gestaltungsmöglichkeiten.
Warum das Thema bisher schwierig war
In der Praxis stellte sich für Vermittler immer wieder die Frage nach Probe- und Wartezeiten.
Die Finanzverwaltung verfolgte hier bislang eine restriktive Linie. Das BMF-Schreiben vom 14.12.2012 (IV C2 – S 2742/10/10001) sieht vor:
- Probezeit: in der Regel 2–3 Jahre, um den GGF zunächst zu „erproben“
- Bei Neugründungen: regelmäßig 5 Jahre, bevor eine betriebliche Veranlassung der Versorgungszusage unterstellt wird (Stichwort: gesicherte Gewinnerwartung)
Viele Vermittler haben deshalb bei jungen Gesellschaften oder neuen GGF eher zurückhaltend beraten – aus Sorge, dass eine Pensionszusage steuerlich nicht anerkannt wird.
Das neue BFH-Urteil: Entgeltumwandlung wird anders bewertet
Mit dem BFH-Urteil vom 19.11.2025 (I R 50/22) wird die jüngere BFH-Rechtsprechung zur Anerkennung von Pensionszusagen an GGF nun auch in Bezug auf die Anforderung einer Probe- und Wartezeit fortgesetzt.
Für Entgeltumwandlung gelten andere Maßstäbe als für eine ganz oder teilweise arbeitgeberfinanzierte Zusage. Demnach kann eine Versorgungszusage an einen angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer auch ohne Einhaltung einer Probezeit steuerlich anerkannt werden – selbst dann, wenn sie unmittelbar oder kurz nach Gründung der Gesellschaft erteilt wurde. Die Zusage muss aber ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanziert sein.
Was bedeutet das für die Beratungspraxis?
Für Vermittler eröffnet das Urteil neue Möglichkeiten. Eine frühzeitige Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung für GGF – auch in der Gründungsphase – wird deutlich einfacher, sofern die Entgeltumwandlung korrekt umgesetzt wird.
Wichtig sind dabei insbesondere folgende Punkte:
1. Kein relevantes Arbeitgeberrisiko
Für den Arbeitgeber darf kein signifikantes Risiko bestehen, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen (z. B. wegen Vereinbarung einer über dem risikoarmen Marktzins liegenden Garantieverzinsung).
2. Eindeutige und ausschließliche Finanzierung durch Entgeltumwandlung
Sofern die auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart wird, ist im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte oder (bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung des GGF) eine vom Arbeitgeber (mit-)finanzierte Zusage vorliegt.
3. Insolvenzschutz sicherstellen
Die steuerliche Anerkennung setzt in der Regel voraus, dass die Versorgungsansprüche insolvenzgesichert sind – beispielsweise durch eine Verpfändung der Rückdeckungsversicherung.
4. Keine sprunghaften Gehaltsanpassungen
In zeitlicher Nähe zur Vereinbarung der Entgeltumwandlung (vorher oder nachher) sollten keine auffälligen Gehaltserhöhungen erfolgen.
Fazit
Das BFH-Urteil ist für die Beratungspraxis sehr positiv zu bewerten. Es schafft mehr Rechtssicherheit bei der Frage nach Probe- und Wartezeiten, wenn eine Versorgungszusage fremdüblich gestaltet und vollständig über Entgeltumwandlung finanziert wird. Der Gesellschafter-Geschäftsführer disponiert in diesem Fall über sein eigenes (künftiges) Einkommen. Deshalb können Probe- und Wartezeiten für die steuerliche Anerkennung entfallen.
Für Vermittler eröffnet sich damit die Chance, GGF bereits frühzeitig – auch in der Gründungsphase – mit einer steuerlich anerkannten bAV-Lösung zu begleiten, sofern Gestaltung und Dokumentation konsequent umgesetzt werden.